p³ - PÄDIATRISCHE PRIVAT-PRAXIS RHEIN-NECKAR
NEUGEBORENE • KINDER • JUGENDLICHE • ERWACHSENE
Grundsätzlich heißen wir auch weiterhin alle Patienten willkommen, die nicht in einer privaten Krankenkasse versichert sind. Gerne bieten wir Ihnen unsere Leistungen in unserer wartezeitfreien Sprechstunde an. Dies ist nach dem Verzicht auf unsere jahrzehntelange Kassenzulassung allerdings nur noch auf Rechnung möglich.
Gleich zu Beginn wollen wir aber ehrlicherweise auch vor der Vorstellung warnen, man könne als Versicherter in der GKV mit Leistungen auf Rechnung allein die gesamten Anforderungen an eine medizinische Versorgung über unsere Privat-Praxis abdecken. Auch wenn Sie hier Untersuchungen auf Rechnung in Anspruch nehmen, gibt es doch gravierende Nachteile, die erfordern, ggf. parallel eine Versorgung nach dem Sachleistungsprinzip über die Chipkarte beziehen zu können.
Ohne Kassenzulassung
Wir gehen davon aus, dass Sie aus den vorgenannten Gründen eher einzelne Leistungen aus unserem Spektrum auswählen, die Sie gezielt bei uns in Anspruch nehmen möchten. Dies könnte z.B. die Einholung einer Zweitmeinung bei unklarer Sachlage sein, die Inanspruchnahme unseres Augen-Checkup, der Cryotherapie von Molluscen oder eben gezielte andere Untersuchungen. Zu Ihrer groben Orientierung gibt es auf vielfache Nachfrage hier eine Kostenübersicht für die häufigsten Konstellationen nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte). Bei nicht abgebildeten Szenarien sprechen Sie gerne unsere Mitarbeiterinnen an, diese können Ihnen die Kalkulation für spezielle Fragestellungen simulieren.
Bei sofortiger Bar- oder Kartenzahlung am Terminende gewähren wir einen Sofortzahlerrabatt. Anderenfalls muss eine Rechnungsstellung mit integriertem Mahnwesen und Inkasso über die PVS (Privatärztliche Verrechnungsstelle) erfolgen.
Alle für eine Behandlung notwendigen Anmeldeformulare können Sie bereits zu Hause ausfüllen und zum Termin mitbringen, um die Anmeldezeit zu verkürzen. Sie finden diese im Untermenü KONTAKT dieser Webseite ganz unten. Bei beabsichtigter Rechnungsstellung über die PVS sind zusätzlich deren Formulare auszufüllen.
Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzl. Krankenkassen zu keinerlei Erstattung, auch nicht teilweise, verpflichtet sind, da diese Ihnen die Behandlung über die Chipkarte nach dem Sachleistungsprinzip anbieten. Es besteht jedoch seit 2004 gesetzlich die Möglichkeit, auf Antrag bei der GKV auch das Kostenerstattungsprinzip zu wählen. Eine Erstattung der gesamten Kosten findet allerdings auch hier nicht statt. Oft wird hierfür im Kleingedruckten trotz Inanspruchnahme einer Leistung als Privatbehandlung auf Rechnung die zusätzliche kassenärztliche Zulassung des Behandlers verlangt, ohne die jede Erstattung abgelehnt wird. Dies trifft inbesondere auch auf die zu den gesetzl. Krankenkassen gehörigen eigenen privaten Zusatzversicherungen zu, die eine Differenz zwischen Rechnung und GKV-Erstattung abfangen sollen. Aus diesem Grund wird dringend vor dem Abschluss dieser privaten Zusatzversicherungen für den ambulanten Bereich bei der eigenen Krankenkasse gewarnt. Solche sollten nur bei freien privaten Versicherern abgeschlossen werden und nur unter ausdrücklichem Ausschluß von Klauseln, die eine zusätzliche kassenärztliche Zulassung des Behandlers voraussetzen. Eine interessante Webseite hierzu ist https://www.versicherung-online.net/kostenerstattungsprinzip-informationen-140/